Anlage 2 DüV

(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 853)


1.Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2.Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3.Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche, Weidehaltung
4.1 2 3
5.Rinder8570
6.Schweine8070
7.Geflügel60
8.andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe)55
9.Betrieb einer Biogasanlage95

Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.