§ 10 DuPMedAusbV
Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
- 2.
- Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
- 3.
- Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.