§ 12 DVLStHV
Ausschlüsse
Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
- 1.
- Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und
- 2.
- Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.
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