§ 15 DVStB
Prüfungsnoten, Gesamtnoten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
Note 4 ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.