§ 53a DVStB
Ausschlüsse
(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
- 1.
- Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
- 2.
- Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Versicherungsnehmers entstehen,
- 3.
- Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,
- 4.
- Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten,
- 5.
- Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.
(2) (weggefallen)
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