§ 7 EAG-BehandV
Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen
(1) Wenn bei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 entfernten Kunststoffen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die jeweiligen Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 (ABl. L 188I vom 15.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder überschritten werden, dürfen diese Kunststoffe nur dann einem Recycling zugeführt werden, wenn die persistenten organischen Schadstoffe zuvor von der zu verwertenden Fraktion getrennt wurden. Die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/1021 und der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) bleiben unberührt.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 entfernten Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Scheiben aus Flachbildschirm-Geräten sind einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen.
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