§ 5 EAKAV
Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
- 1.
- Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
- 2.
- Anlagebedingungen:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,
- 3.
- Satzung:BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,
- 4.
- Verkaufsprospekt:BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,
- 5.
- Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
- 6.
- Halbjahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,
- 7.
- wesentliche Anlegerinformationen:BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,
- 8.
- zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,
- 9.
- Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
- 1.
- Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
- 2.
- Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles of Association“,
- 3.
- Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
- 4.
- Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
„P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.