§ 1 EBABGebV
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:
- 1.
- Allgemeines Eisenbahngesetz,
- 2.
- Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
- 3.
- Arbeitsschutzgesetz,
- 4.
- Infektionsschutzgesetz,
- 5.
- Schienenlärmschutzgesetz.
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