Inhaltsübersicht EBeV 2030
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2Überwachungsplan
(zu § 6 des Gesetzes)
Abschnitt 3Überwachung und Ermittlung
der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
Abschnitt 4Datenverwaltung und Datenkontrolle
Abschnitt 5Schlussbestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich und Zweck |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
(zu § 6 des Gesetzes)
§ 3 | Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung |
der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
§ 4 | Allgemeine Grundsätze |
§ 5 | Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen |
§ 6 | Brennstoffmengen |
§ 7 | Berechnungsfaktoren |
§ 8 | Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
§ 9 | Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
§ 10 | Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen |
§ 11 | Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen |
§ 12 | Kontinuierliche Emissionsmessung |
§ 13 | Berichterstattung |
§ 14 | Berichterstattungsgrenze |
§ 15 | Verifizierung |
§ 16 | Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
§ 17 | Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
§ 18 | Datenverwaltung und Kontrollsystem |
§ 19 | Aufbewahrung von Unterlagen und Daten |
§ 20 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans |
Anlage 2 | Ermittlung der Brennstoffemissionen |
Anlage 3 | Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts |
Anlage 4 | Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren |
Anlage 5 | Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage |
Anlage 6 | Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.