§ 16 EBewMG

Gerichtliche Entscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.