§ 38 EBO
Fahrordnung
Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
- 1.
- in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
- 2.
- zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
- 3.
- bei Gleiswechselbetrieb,
- 4.
- bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
- 5.
- bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
- 6.
- bei Hilfszügen,
- 7.
- bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
- 8.
- bei Nebenfahrzeugen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.