§ 40 EBO
Fahrgeschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
- 1.
- der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
- 2.
- der Art und Länge der Züge (§ 34),
- 3.
- den Bremsverhältnissen (§ 35),
- 4.
- den Streckenverhältnissen,
- 5.
- den betrieblichen Verhältnissen
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
- 1.
- für Reisezüge mit durchgehender Bremse
250 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h;100 km/h,
wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; - 2.
- für Güterzüge mit durchgehender Bremse
120 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h;80 km/h;
abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; - 3.
- für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn
- 1.
- führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
- 2.
- andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
- 3.
- bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,
über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h. |
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren.
(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden.
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
- v =
- Wurzel aus r/11,8 x (u + u(tief)f)
- v =
- Geschwindigkeit in km/h
- r =
- Bogenradius in m
- u =
- Überhöhung in mm.
- u(tief)f =
- Überhöhungsfehlbetrag in mm
(8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.
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