§ 23 EBPV
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
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