§ 8d EDL-G
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln
- 1.
- zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,
- 2.
- zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und
- 4.
- zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.
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