§ 3 EdlStFAusbV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
- 2.
- Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
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