§ 1 EdSchleifAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach

1.
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.

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