§ 13 EdSchleifAusbV
Prüfungsbereich Fertigungsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,
- 2.
- Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,
- 3.
- Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 4.
- Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
- 5.
- Materialberechnungen durchzuführen,
- 6.
- Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
- 7.
- Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.