§ 27 EdSchleifAusbV
Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 3.
- Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
- 4.
- einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 5.
- einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 6.
- einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,
- 7.
- einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen und
- 9.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist,
- 1.
- einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 2.
- einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 3.
- einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und
- 4.
- einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.