§ 2b EdWBeitrV
Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:
- 1.
- Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.
- 2.
- Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Wertpapiergeschäften nach § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.
Fußnote(n):
(+++ § 2b: Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 +++)
(+++ § 2b in der ab 1.7.2024 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 7f +++)
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