§ 4 EdWBeitrV

Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung

(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1.
2.
3.
4.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1 050 Euro.
Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.

Fußnote(n):

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.