§ 29 EEMD-ZVAnl I

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss dieser Vereinbarung erkannt hätten.

Unterschriften

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