§ 2 EFPV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1.
- interoperabler grenzüberschreitender Verkehr den grenzüberschreitenden Verkehr, für den eine Sicherheitsbescheinigung des Mitgliedstaates, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Betrieb zuerst aufnimmt, und eine zusätzliche nationale Sicherheitsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 4, Nr. L 220 S. 16) erforderlich sind,
- 2.
- im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind,
- 3.
- Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
- 4.
- Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,
- 5.
- Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst,
- 6.
- auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht am Dienstort genommen werden kann,
- 7.
- Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Beschäftigte mit Verantwortung für das Führen eines Triebfahrzeugs,
- 8.
- Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Führen des Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist; sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.
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