§ 6 EFPV

Wöchentliche und jährliche Ruhezeit

(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sieben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden nach § 3 zu gewähren.

(2) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindestens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden zu gewähren. In diesen Ruhezeiten müssen

1.
mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die den Samstag und den Sonntag umfassen, und
2.
mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die keinen Samstag oder Sonntag umfassen müssen,
enthalten sein.

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