§ 4 EG-ObstGemüseV

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 verstößt, indem er

1.
ohne Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder
2.
einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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