§ 17a EGAO

Kosten der Vollstreckung

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.