Anlage EGGenTDurchfG

(zu § 3a Abs. 4 Satz 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506

lfd. Nr.TierartZeitraum
1bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugungzwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens
2bei kleinen Wiederkäuernsechs Monate
3bei Schweinenvier Monate
4bei milchproduzierenden Tierendrei Monate
5bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt warzehn Wochen
6bei Geflügel für die Eierzeugungsechs Wochen.

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