§ 17 EGGVG
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
- zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
- 3.
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4.
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
- 5.
- zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
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