Art 291 EGStGB
Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
- 1.
- die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
- 2.
- bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
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