§ 2 EGTSEAusnV
(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch
- aa)
- in den Schlachtbetrieben, aus denen Köpfe zur Zerlegung in den Betrieb des Antragstellers befördert werden, und
- bb)
- in dem Zerlegungsbetrieb,
- b)
- im Zusammenhang mit der Einführung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für alle Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Köpfe behandelt werden, unter Benennung
- aa)
- der kritischen Arbeitsplätze und Arbeitsschritte, bei denen eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial möglich erscheint, und
- bb)
- der dabei jeweils von einer möglichen Verunreinigung betroffenen Bereiche des Kopfes
zur Prüfung vorlegt, - 2.
- der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden,
- 3.
- nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a und b eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial ausgeschlossen ist.
(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
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