Art 9 EGVVG
Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist nur auf Restschuldversicherungen anzuwenden, die sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beziehen, der nach dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde.
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