§ 8 EhrenamtStiftG

Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.

(2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.