§ 5 EigenVerbV
Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensationsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensationsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensationsteil
- 1.
- nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluckfähigkeit der Turbinen entsprechenden Frischdampfmenge ausgenutzt werden können oder
- 2.
- nachweislich im Kalendermonat nicht mehr als 50 vom Hundert der beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frischdampfmenge ausgenutzt worden sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.