§ 5 EigenVerbV

Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensationsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensationsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensationsteil

1.
nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluckfähigkeit der Turbinen entsprechenden Frischdampfmenge ausgenutzt werden können oder
2.
nachweislich im Kalendermonat nicht mehr als 50 vom Hundert der beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frischdampfmenge ausgenutzt worden sind.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 ist der monatliche Nachweis auch bei jährlicher Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe zu führen.

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