§ 1a EiMarktV
Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen des Anhangs VII Teil VI, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der
(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.
(3) Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden
- 1.
- in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,
- 2.
- in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder
- 3.
- in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
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