§ 6 EiMarktV
Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
- 1.
- bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern und
- 2.
- bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.
(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,
- 3.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,
- 4.
- Anzahl der auszuführenden Eier,
- 5.
- Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
- 6.
- Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
- 7.
- einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 erforderlich machen.
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
(4) (weggefallen)
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