§ 3 EinglMV 2024
Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2024, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 und 5 und nach § 2 Absatz 4 und 5 berücksichtigt.
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