§ 6 EinhZeitG
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
- 1.
- die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,
- 2.
- die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,
- 3.
- die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,
- 4.
- die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,
- 5.
- die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
- 1.
- das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
- 2.
- Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,
- 3.
- den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,
- 4.
- zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
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