Anlage I Kap V B III EinigVtr

Anlage I Kapitel V

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
bis h) (nicht mehr anzuwenden)
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
bis m) (nicht mehr anzuwenden)
n)
Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o)
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
2.
(nicht mehr anzuwenden)
3.
Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Maßgaben:
a)
bis d) (nicht mehr anzuwenden)
e)
Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch
aa)
Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine;
bb)
Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen.
4.
(nicht mehr anzuwenden)

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