Anlage I Kap VI B II EinigVtr

Anlage I Kapitel VI

Bundesrecht wird wie folgt geändert:

1.
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055):
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."

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