Anlage I Kap VI B II EinigVtr
Anlage I Kapitel VI
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
- 1.
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055):§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
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