Anlage I Kap VI F II EinigVtr

Anlage I Kapitel VI

Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.
Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a)
In § 7 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
"Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt."
b)
Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat."
c)
§ 15 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
bb)
In Absatz 6 werden die Worte "und bei der Erteilung von Jagdscheinen an die Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
cc)
In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
2.
Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBl. I S. 1561), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1329):
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Position "Abies grandis Lindl. Große Küstentanne" wird folgendes Herkunftsgebiet angefügt:

"Bezeichnung des Herkunftsgebietes Kennziffer Abgrenzung
Nordöstliches deutsches Tiefland und östliches deutsches Mittelgebirgsland 830 03 in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnetes Gebiet"
3.
Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485):
a)
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2.
im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mit Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)".
b)
In der Anlage 3 wird in der Spalte "Ostsee" angefügt: "Wismar, Rostock, Warnemünde, Stralsund, Ribnitz, Stahlbrode, Neuendorf (Hiddensee), Saßnitz, Lauterbach, Göhren, Lietzow, Breege, Dranske, Ummanz, Seedorf, Zudar, Gager, Karlshagen, Freest, Greifswald, Lassan, Wolgast, Ahlbeck, Zempin, Ückermünde".

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