Anlage I Kap X E II EinigVtr
Anlage I Kapitel X
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
- 1.
- § 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
- "3.
- die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder
- 4.
- die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik abschließen."
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
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