Anlage II Kap III A II EinigVtr

Anlage II Kapitel III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen und Maßgaben in Kraft:

1.
Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geändert durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782),
mit folgenden Maßgaben:
a)
Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
b)
Sie wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesamtvollstreckungsordnung"
bb)
Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc)
§ 1 wird wie folgt geändert:
-
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung."
-
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
-
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung über die Gesamtvollstreckung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
-
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
dd)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen."
ee)
In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktätigen" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.
ff)
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "vorgenommen" ersetzt.
gg)
§ 12 wird wie folgt gefaßt:
Eigentums- und Pfandrechte Dritter
(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen.
(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen.
(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen."
hh)
§ 13 wird wie folgt gefaßt:
Vorab zu begleichende Ansprüche
(1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:
1.
die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen;
2.
die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
3.
mit gleichem Rang
a)
Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als sechs Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum, für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind;
b)
die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung.
(2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum nach § 141m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben."
ii)
§ 15 wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die Worte "dieser Gläubiger" eingefügt.
-
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "eines Zwangsvergleichs" durch die Worte "eines Vergleichs" ersetzt.
jj)
In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die Worte "dieser Gläubiger" eingefügt.
kk)
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
-
Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1.
mit gleichem Rang
a)
Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu 12 Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung,
b)
die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten 12 Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,
c)
Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von 3 Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen,
soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen sind;"
-
Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
ll)
§ 20 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu."
mm)
§ 21 wird wie folgt gefaßt:
Ergänzende Vorschriften
(1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort."
nn)
In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."
oo)
In § 23 werden die Worte "Bei Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "Am 1. Juli 1990" ersetzt.
pp)
§ 24 wird gestrichen.
c)
Wird in übergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit möglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.
d)
Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierüber sind nicht zulässig.
2.
Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782)
mit folgenden Maßgaben:
a)
Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
b)
Sie wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"
bb)
Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc)
In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
dd)
In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort "sofortige" eingefügt.
ee)
§ 7 wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte "im Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.
-
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
ff)
In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
gg)
§§ 10 und 11 werden gestrichen.
3.
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.

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