Anlage II Kap XIV III EinigVtr

Anlage II Kapitel XIV

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894)
mit folgenden Maßgaben:

a)
Es gilt auch für die am 1. September 1990 noch als volkseigen bestehenden Wohnungen, soweit oder solange sie nicht auf private Eigentümer zurückzuübertragen sind.
b)
Es tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
c)
In § 17 Abs. 1 entfällt die Mindestandrohung von 1.000 Deutsche Mark.

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