Anlage II Kap XVIII III EinigVtr

Anlage II Kapitel XVIII

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:

1.
für das Jahr 1990
- Berufstätigenerhebung
- Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks
- Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen
- Viehbestände und deren Reproduktion
- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
2.
für das 4. Quartal 1990
- Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)
- Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten
- Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen
- Kostenstrukturerhebung der Industrie
- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen
- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr
- Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes
- Bruttoanlageninvestitionen
- Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse
- Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.

Fußnote(n):

Abschn. III (Kursivdruck): § 6 Abs. 2 aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002

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