Art 3 EinigVtrG

Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat. Zur Durchführung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer Stellen,
2.
das Verwaltungsverfahren,
3.
den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Durchführung eines Vertrages unter den Trägern,
4.
die Umlage von Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallversicherung,
5.
die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistungen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen werden,
6.
die Verrechnung der aufgrund der Verträge erbrachten Leistungen der Versicherungsträger oder anderer Stellen der Vertragsstaaten,
7.
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit begründen würden.

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