Art 5 EinigVtrG
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 44, S. 718) in der Fassung der 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 56, S. 1260) mit dem Ziel zu ändern oder zu ergänzen, die Anmeldung bisher nicht erfaßter Vermögenswerte zu ermöglichen, das Anmeldeverfahren teilweise oder insgesamt zu vereinfachen und die Anmeldefrist zu ändern.
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