§ 1 EinsatzUV

Einsatzunfall als

(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn

1.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
2.
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
1.
posttraumatische Belastungsstörungen,
2.
Anpassungsstörungen,
3.
sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
4.
Angststörungen,
5.
affektive Störungen,
6.
somatoforme Störungen,
7.
akute vorübergehende psychotische Störungen.

(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung

1.
von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2.
an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
3.
einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.

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