§ 32 EinSiG
Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.
Fußnote(n):
(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)
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