§ 33 EinSiG
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Methoden der Beitragsbemessung nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4,
- 2.
- die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen,
- 3.
- die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge,
- 4.
- die Modalitäten der Kreditaufnahme,
- 5.
- die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Finanzmittel,
- 6.
- die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel.
(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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