§ 3 EinwirkungsBergV

Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs

(1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,
2.
für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder
3.
die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.
Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

(4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.

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