§ 2 ElbVwGrHmbV

Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.

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